Anfrage zum Planungsstand des Bauvorhabens "Zerbster Brücke"

Unserem Wissen nach könnte das Bauvorhaben um die „Zerbster Brücke" im Stadtteil Roßlau vom „Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich" profitieren, welches sich momentan in den parlamentarischen Beratungen befindet. Basierend auf eine Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde mitgeteilt, dass es möglich wäre, eine belastbare Information zu erhalten, ob das Projekt im Rahmen des Gesetzes Anwendung finden würde, wenn die von der Stadt zu erarbeiteten technischen Entwurfsunterlagen zur Verfügung stünden.

Unsere Frage: Wie ist dazu der Sachstand und wann könnten die oben genannten Unterlagen zur Verfügung stehen?

 

Antwort des Tiefbauamtes vom 06.04.2020:

Sie haben um Informationen zum Planungsstand für das Bauvorhaben „Zerbster Brücke“ im Stadtteil Roßlau gebeten. Dazu kann ich Ihnen nachfolgende Informationen geben.

Derzeit wird die europaweite Ausschreibung zur Vergabe der Ingenieurleistungen für den Ersatzneubau der „Zerbster Brücke“ vorbereitet. Aufgrund der komplexen Berührungspunkte mit den Anlagen der Deutschen Bahn zeichnet sich bereits jetzt ein komplizierter, zeitintensiver Abstimmungsprozess mit den beteiligten Fachdiensten der DB AG ab, der den erforderlichen Planungsprozess maßgebend beeinflussen wird. Die Terminplanung zur Bearbeitung der Planungsunterlagen sieht vor, dass die für die Abstimmung des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens notwendige, geprüfte Entwurfsplanung im Juni 2022 vorliegt.

Selbstverständlich wird die Stadt während der Erarbeitung der Planungsunterlagen rechtzeitig mit der zuständigen Planfeststellungsbehörde abstimmen, ob das „Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“ zur Schaffung des Baurechtes für den Ersatzneubau der „Zerbster Brücke“ Anwendung finden kann.

Für Ihr Unterstützungsangebot bedanke ich mich und bitte um Verständnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine technischen Entwurfsunterlagen zur Verfügung gestellt werden können, die eine belastbare Prüfung der Anwendbarkeit des Beschleunigungsgesetzes zulassen.

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